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Artikel 96 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)
Artikel 96 Aufhebung des Gesetzes über Postkleiderkassen
(900-6)
Das Gesetz über Postkleiderkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Das Gesetz über Postkleiderkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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