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Artikel 106 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 106 Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung


Artikel 106 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 ALV § 6

(9515-15)

§ 6 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 6 Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen

Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben."



 

Zitierungen von Artikel 106 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 106 BRBG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRBG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 68 WSVZuAnpV Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
... 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt ...