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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2020 aufgehoben
§ 12 - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen von Gläubigern gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
(2) Ein Eingriff in eine Forderung, für die im Entschädigungsfall dem Gläubiger ein Entschädigungsanspruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Sinne des § 23a des Kreditwesengesetzes zusteht, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die über eine freiwillige Einlagensicherung abgedeckt sind.
(3) Ein Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt und von Versorgungsberechtigten auf betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen.
Zitierungen von § 12 KredReorgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KredReorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KredReorgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KredReorgG Inhalt des Reorganisationsplans
... Gläubiger und in die Stellung der Anteilsinhaber nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 ...
§ 13 KredReorgG Beendigung von Schuldverhältnissen
... Dies gilt nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhältnissen nach § 12 Absatz ...
§ 14 KredReorgG Anmeldung von Forderungen
... Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen wird, fordert der Reorganisationsberater auf, ihre Forderungen innerhalb einer von ...
§ 17 KredReorgG Abstimmung der Gläubiger (vom 01.04.2012)
... der Einberufung nach Absatz 2 sind zu dem Termin alle Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen wird, durch den Reorganisationsberater zu laden. In der Ladung ist darauf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9534/a169009.htm