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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2020 aufgehoben
§ 14 - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Anmeldung von Forderungen
(1) Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen wird, fordert der Reorganisationsberater auf, ihre Forderungen innerhalb einer von ihm gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen beträgt, bei ihm anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Ladung nach § 17 Absatz 3 zu verbinden. In der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben; die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sind auf Verlangen vorzulegen. § 46f des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts der Reorganisationsberater tritt.
(2) Der Reorganisationsberater hat jede nach Maßgabe des Absatzes 1 angemeldete Forderung mit den dort genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen.
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