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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2020 aufgehoben
§ 16 - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan
Ordnet das Oberlandesgericht die Durchführung des Reorganisationsverfahrens an, legt es die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans in der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten aus und bestimmt einen Termin, in dem der Reorganisationsplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und über den Reorganisationsplan abgestimmt wird. Der Termin ist innerhalb eines Monats nach der Anordnung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens anzusetzen. Zugleich bestimmt das Oberlandesgericht einen Termin für die Hauptversammlung der Anteilsinhaber zur Abstimmung nach § 18; dieser Termin soll vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläubiger nach Satz 1 stattfinden.
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