Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2020 aufgehoben

§ 20 - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans



(1) Nach der Annahme des Reorganisationsplans durch die Beteiligten bedarf der Reorganisationsplan der Bestätigung durch das Oberlandesgericht. Die Bestätigung oder deren Versagung erfolgt durch Beschluss, der in einem besonderen Termin zu verkünden ist. Dieser soll spätestens einen Monat nach der Annahme des Reorganisationsplans stattfinden.

(2) Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Reorganisationsplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder

2.
wenn die Annahme des Reorganisationsplans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist oder

3.
wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht wurden und die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung nach § 19 Absatz 2 oder 4 nicht vorliegen.

(3) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Reorganisationsplans zu versagen, wenn der Gläubiger

1.
dem Reorganisationsplan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widersprochen hat und

2.
durch den Reorganisationsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Reorganisationsplan stünde.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und wenn der Reorganisationsberater keine Sicherheit leistet. Leistet der Reorganisationsberater Sicherheit, so kann der Gläubiger nur außerhalb des Reorganisationsverfahrens Klage auf angemessene Beteiligung gegenüber dem Reorganisationsberater erheben.

(5) Soll die Zustimmung der Anteilsinhaber nach § 19 Absatz 4 ersetzt werden, so ist den Anteilsinhabern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die ihre ablehnende Stimmabgabe zur Niederschrift der Hauptversammlung haben festhalten lassen.



 

Zitierungen von § 20 KredReorgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KredReorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredReorgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KredReorgG Abstimmung der Anteilsinhaber (vom 31.12.2015)
... der Reorganisationsplan nicht angenommen, kann sich an dem Bestätigungsverfahren nach § 20 Absatz 5 nur beteiligen, wer seine ablehnende Stimme zur Niederschrift hat festhalten lassen. ...