§ 5 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenStabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 2 StFG Zweck des Fonds (vom 01.01.2015) ... von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... § 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen § 5 (weggefallen) § 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „den §§ 5 bis 8" die Angabe „, 12h und 12j" eingefügt und wird das Wort ... Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern" und die Wörter „ § 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 ... Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern" und werden die Wörter „ § 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 ... Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden." 8. § 5 wird aufgehoben. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die ... zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die ... Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus ...
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
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