§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung
(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß
§ 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.
(2a)
1Beitragspflichtige Institute sind verpflichtet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erforderliche Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1) geändert worden ist, der Anstalt elektronisch über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommunikationsverfahren zu übermitteln und für dieses Kommunikationsverfahren den elektronischen Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg.
2Sie haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein anderer Übermittlungsweg bestimmt wird.
3Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß
§ 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß
§ 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden.
4Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3 dürfen sich die beitragspflichtigen Institute gegenüber der Anstalt auch Personen bedienen, die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind.
5Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bei der Anstalt bereits in einem elektronischen Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung gegenüber der Anstalt angezeigt wird.
6Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wurden.
(2b) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
(3)
1Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von
§ 12c Sonderbeiträge von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben.
2Sie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet werden.
(4) 1Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird. 2Die Abwicklungsbehörde erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmte Anlagerichtlinie.
(5)
1Die Abwicklungsbehörde kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt.
2Der Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten.
3Der Antrag des jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist bei der Abwicklungsbehörde einzureichen.
4Zur Absicherung sind risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind.
5Die Sicherheiten müssen im Bedarfsfall für die Abwicklungsbehörde frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in
§ 3 genannten Zwecke vorzubehalten.
6Die Abwicklungsbehörde kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (vom 01.01.2024) ... Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgabenordnung; 13. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes . Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 16k FinDAG Aufgabenbereich Abwicklung (vom 01.07.2024) ... Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung ... (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine ... für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung ...
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... Spitzenverbände der Bausparkassen, 9. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12 Absatz 2b Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie 10. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16m Absatz 5 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung ... Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... 10 Vermögenstrennung § 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds § 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge § 12a ... „für die Beitragsjahre ab 2015" eingefügt und wird nach der Angabe „ § 12 " die Angabe „Absatz 1" gestrichen. bb) In Satz 4 werden die ... oder Entschädigungseinrichtungen zahlen." 14. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds ... wird von der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 ausgeübt. § 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge (1) Die ... eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie." 15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt: „§ 12a ... 2010 sowie die Kreditermächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in Anspruch genommen ... für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach Absatz 6 sowie nach § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu decken. (2) Wird ... gemäß § 12c erheben. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch nach dem 31. Dezember ...
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes " durch die Wörter „, zur Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis ... durch die Wörter „, zur Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sanierungs- ...
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 1 FMSANeuOG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung ... (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine ... lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung ...
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung ... (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine ... lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung ...
Artikel 4 FMSANeuOG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung ... 11b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, 3, 5 und 6 , § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 12f Absatz 1, 2 ...
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Zitate in aufgehobenen TitelnRestrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
Eingangsformel RStruktFV ... Grund des § 12 Absatz 10 Satz 2 bis 7 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 11 des ...
§ 2 RStruktFV Sonderbeiträge (vom 30.06.2012) ... Sonderbeiträge gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind von der Bundesanstalt für ... Feststellung des Mittelbedarfs erfolgen. (2) Soweit die Anstalt nach § 12 Absatz 3 Satz 6 des Restrukturierungsfondsgesetzes die Sonderbeiträge in Teilbeträgen ... bei der Festlegung der Teilbeträge den voraussichtlichen Umfang des Mittelbedarfs nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die finanzielle Situation der ... besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes festgestellt worden ist, beitragspflichtig ... soll die Anstalt den Kreditinstituten die beabsichtigte weitere Vorgehensweise nach § 12 Absatz 3 Satz 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes mitteilen. Die Mitteilung soll den ... oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags nach § 12 Absatz 4 Satz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen ...
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