(1) Die Anstalt stellt für den Restrukturierungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der
Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.
(2) (aufgehoben)
(3) 1Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
(4)
1Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den
§§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach
§ 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird.
2Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571