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§ 12g - Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)

Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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§ 12g Verordnungsermächtigung



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Institute, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2.
das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den beitragspflichtigen Instituten zu übermittelnden Informationen,

3.
die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.





 

Frühere Fassungen von § 12g RStruktFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 4 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 3 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuellvor 19.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12g RStruktFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12g RStruktFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 RStruktFG Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung (vom 02.04.2022)
... S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g . Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel ...
§ 12a RStruktFG Zielausstattung des Restrukturierungsfonds (vom 02.04.2022)
... der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen ...
§ 12b RStruktFG Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen (vom 26.06.2021)
... unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe ...
§ 12f RStruktFG Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung (vom 26.06.2021)
... sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die Rechtsverordnung nach § 12g oder die Abwicklungsbehörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zudem legen die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g . Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz ... (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind. § 12b Jahresbeiträge der ... unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der ... sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die Rechtsverordnung nach § 12g oder die Anstalt einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zudem legen die Einlagensicherungssysteme der ... der Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre." 24. § 12g wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Institute ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
...  § 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge § 12g Verordnungsermächtigung § 12h Kreditaufnahme zwischen ... Anlagerichtlinie." 15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt: „§ 12a Zielausstattung des ... gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 12g Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 bis 15, 17 bis 22 und 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes , Artikel 4 Nummer 1 bis 11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, ...