Tools:
Update via:
Änderung § 3 RStruktFG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WpIGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 3 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 10 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds | (Text neue Fassung)§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds |
(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Bestands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b des Kreditwesengesetzes. (2) Nach Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes oder soweit sich die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 48b des Kreditwesengesetzes festgestellte Bestands- und Systemgefährdung auf anderem Wege in gleich sicherer Weise beseitigen lässt, insbesondere im Wege umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen, kann der Restrukturierungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden: 1. Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe nach § 5, 2. Gewährung von Garantien nach § 6, 3. Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 und 4. sonstige Maßnahmen nach § 8. (3) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes. | (1) 1 Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. 2 Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. 3 Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. (2) Der Restrukturierungsfonds kann die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für Maßnahmen nach § 3a verwenden. (3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen. (4) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. 2 Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9535/al0-36816.htm