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Änderung § 16 RStruktFG vom 01.01.2013
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§ 16 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 16 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Parlamentarische Kontrolle | |
(Text alte Fassung) (1) Für die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung setzt der Deutsche Bundestag nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ein aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehendes Gremium ein. § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. 2 § 10a Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet. |
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