Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 RStruktFG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 CovStMG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des RStruktFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Parlamentarische Kontrolle


(Text alte Fassung)

(1) Für die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung setzt der Deutsche Bundestag nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ein aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehendes Gremium ein. § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. 2 § 10a Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.