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Änderung § 8 RStruktFG vom 01.01.2015
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§ 8 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 8 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 10 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Text alte Fassung) § 8 Sonstige Maßnahmen | (Text neue Fassung)§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger |
Der Restrukturierungsfonds kann seine Mittel zur Erfüllung sonstiger Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entstehen, einsetzen. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind insoweit nicht anzuwenden. | Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen. |
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