Änderung § 12a RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 12a RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 12a RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds


vorherige Änderung

 


Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.




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