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Änderung § 3a RStruktFG vom 01.01.2016
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§ 3a RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 3a RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 10 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds | |
(Text alte Fassung) (1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden: 1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, 2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, 3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, | (Text neue Fassung) (1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente *) notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden: 1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder ein Vermögensverwaltungsgesellschaft, 2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder eines Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, 3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder ein Vermögensverwaltungsgesellschaft, |
4. Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7, | |
5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, | 5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, |
6. Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8, 7. Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und 8. gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden. | |
(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen. (4) 1 Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder eine Rekapitalisierung eines solchen Instituts oder Unternehmens mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. 2 Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig. | (3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen. (4) 1 Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. 2 Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 4 Nr. 5 a) aa) erste Alternative G. v. 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) wurde hier nur an der ersten passenden Stelle durchgeführt. |
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