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Änderung § 3b RStruktFG vom 01.01.2016

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§ 3b RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 3b RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds


(Text alte Fassung)

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 verwendet werden.

(Text neue Fassung)

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und 1a und § 17 verwendet werden.

(heute geltende Fassung) 

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