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Änderung § 8 RStruktFG vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 4 WpIGEG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 8 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 10 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger | |
(Text alte Fassung) Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen. | (Text neue Fassung) Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen. |
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