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Änderung § 12d RStruktFG vom 01.01.2016

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§ 12d RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 12d RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12d Kredite


(Text neue Fassung)

§ 12d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich oder sind die Sonderbeiträge nicht ausreichend, wird das Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. Dezember 2015 ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite aufzunehmen

1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b, 7, 7a und 8,

2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 und

3. zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen.

(2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen nach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite aufgenommen werden.

(3) Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in Anspruch genommen worden sind, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro.

(4) Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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