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Änderung § 12j RStruktFG vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12j RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 4 FMSANeuOG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12j RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 12j RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Text alte Fassung) § 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung | (Text neue Fassung)§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) gemäß Artikel 99 Absatz 2 und 6 dieser Verordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. 2 Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Kredit im Sinne von § 12d und sind wie ein Kredit zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der von der Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen und den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen. 3 § 12c Absatz 3 gilt entsprechend. | (1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel für die deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung stellen. (1a) 1 Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. 2 Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Darlehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der Abwicklungsbehörde festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen. 3 Der Restrukturierungsfonds hat die zurückgeführten Mittel den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen. (1b) 1 Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzunehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen. 2 Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. 3 Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (1c) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1 bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über | |
1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel des Restrukturierungsfonds nach Absatz 1; 2. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel nach Absatz 1 dienen. 2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen. | 1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b; 2. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b dienen. 2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen. |
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten. |
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