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Änderung § 11 RStruktFG vom 01.01.2018
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§ 11 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 11 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Text alte Fassung) § 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
1 Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. 2 Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Die Deckung der Personal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, bestimmt sich nach den §§ 3d bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. |
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