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Änderung § 11b RStruktFG vom 01.01.2018
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§ 11b RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 11b RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Anstalt vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. 2 Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens. (2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Anstalt die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. 2 Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens. (2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. |
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