Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12j RStruktFG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12j RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 4 FMSANeuOG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des RStruktFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12j RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 12j RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung


(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel für die deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung stellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) 1 Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. 2 Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Darlehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen. 3 Der Restrukturierungsfonds hat die zurückgeführten Mittel den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen.

(Text neue Fassung)

(1a) 1 Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. 2 Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Darlehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der Abwicklungsbehörde festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen. 3 Der Restrukturierungsfonds hat die zurückgeführten Mittel den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen.

(1b) 1 Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzunehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen. 2 Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. 3 Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1c) Die Entscheidung der Anstalt über die Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1 bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.



(1c) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1 bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b;

2. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b dienen.

vorherige Änderung

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.



2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.



(heute geltende Fassung)