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Änderung § 12a RStruktFG vom 02.04.2022
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§ 12a RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2022 geltenden Fassung | § 12a RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds | |
(Text alte Fassung) Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind. | (Text neue Fassung) Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind. |
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