Tools:
Update via:
Änderung § 11 RStruktFG vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 3 BRRDUG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 11 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds | |
(Text alte Fassung) Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehörde). Die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Anstalt aus Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. 2 Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehörde). 3 Die Deckung der Personal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, bestimmt sich nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. (2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Übereinkommen) durch die Bundesrepublik Deutschland und Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Übertragung der folgenden Beiträge und Finanzmittel auf den einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt: 1. Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß den Artikeln 3 und 6 des Übereinkommens, 2. Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12c dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens und 3. Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens. (3) 1 Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Übereinkommens festgelegten Fristen und mit den in den Artikeln 4 bis 10 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen. 2 Für die Zielausstattung und die Berechnung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen Abwicklungsfonds durch die Anstalt gemäß § 11 Absatz 2 als nicht erfolgt. (4) Das Recht zur Erhebung eines Einwandes gegen die vorübergehende Übertragung zwischen Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens wird von der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 ausgeübt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9535/al46255-0.htm