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Änderung § 12c RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 12c RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 12c RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12c Sonderbeiträge


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Anstalt hat mit einer Entscheidung über die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. 2 Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. 3 Die Anstalt kann Sonderbeiträge außerdem zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach § 12d erheben.

(2) 1 Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Institute. 2 Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) 1 Die Berechnung der von den einzelnen beitragspflichtigen Instituten jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b, wobei an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf tritt. 2 Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Instituts nicht übersteigen. 3 Kann der nach Absatz 1 festgestellte zusätzlichen Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die zur Deckung dieses Mittelbedarfs erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Instituten erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) 1 Die Anstalt kann einem beitragspflichtigen Institut auf Antrag die Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn das Institut nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern. 2 Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, kann jedoch auf Antrag des Instituts jeweils um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen, für welche sie erhoben worden sind, verwendet worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds.

 (keine frühere Fassung vorhanden)