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Änderung § 12f RStruktFG vom 01.01.2015
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§ 12f RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 12f RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 12f (neu) | (Text neue Fassung)§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge |
(1) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln. (2) 1 Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2 Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend. (3) 1 Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. 2 § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 4 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. 5 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. |
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