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Änderung § 2 RStruktFG vom 06.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 4 AbwMechG am 6. November 2015 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 2 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Beitragspflichtige Institute | |
1 Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten 1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), 2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten sind, und | |
(Text alte Fassung) 3. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand. 2 Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird. | (Text neue Fassung) 3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen), für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand. 2 Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird. |
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