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Änderung § 3 RStruktFG vom 06.11.2015
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§ 3 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 3 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. 2 Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. 2 Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. 3 Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. |
(2) Der Restrukturierungsfonds kann die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente für Maßnahmen nach § 3a verwenden. (3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen. (4) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. 2 Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen. |
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