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Änderung § 3 RStruktFG vom 06.11.2015

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§ 3 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. 2 Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. 2 Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. 3 Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente für Maßnahmen nach § 3a verwenden.

(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.

(4) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. 2 Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.