Tools:
Update via:
Änderung § 16 RStruktFG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 4 FMSANeuOG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 16 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Parlamentarische Kontrolle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen. 2 § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. 2 § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9535/al65726-0.htm