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Änderung § 11c RStruktFG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11c RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 4 FMSANeuOG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des RStruktFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11c RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 11c RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zu den Aufgaben der Anstalt zählen | (Text neue Fassung) (1) 1 Zu den Aufgaben der Abwicklungsbehörde zählen |
1. das Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die deutsche Kammer nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens; 2. das Erheben von Einwänden gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln der deutschen Kammer auf eine andere nationale Kammer nach Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens; 3. das Ersuchen um Rückübertragung von Mitteln, die von der deutschen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, nach Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens und 4. das Stellen von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mit dem Ziel, durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht erfüllt hat. | |
2 Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 treffen das Bundesministerium der Finanzen und die Anstalt Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung der Mittel sicherzustellen. (2) 1 Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse bedarf die Anstalt jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Die Anstalt informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über | 2 Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 treffen das Bundesministerium der Finanzen und die Abwicklungsbehörde Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung der Mittel sicherzustellen. (2) 1 Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse bedarf die Abwicklungsbehörde jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Die Abwicklungsbehörde informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über |
1. den Eingang eines Antrags auf eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln aus der deutschen Kammer auf eine andere Kammer; 2. den Beschluss des Ausschusses über den Antrag sowie 3. sonstige Umstände, die für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Befugnisse von Bedeutung sind. |
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