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Artikel 14 - Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (BMELV-EUAnpG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes


Artikel 14 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 PflSchG § 1, § 5, § 6a, § 7, § 12, § 17, § 33a, § 37, § 4, § 15b, § 15c, § 16a, § 32a, § 33, § 45, § 23, § 31d, § 38, § 38b, § 38a

(7823-5)

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der § 15c betreffenden Zeile die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

2.
In § 1 Nummer 5, § 5 Absatz 1, § 6a Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 33a Absatz 1 Nummer 5 und § 37 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden

aa)
die Wörter „Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Union" und

bb)
die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union"

ersetzt.

4.
In § 15b Absatz 7 werden nach den Wörtern „eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder ein Beschluss der Europäischen Union" eingefügt.

5.
In § 15c werden

a)
in der Überschrift die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt und

b)
in Absatz 3 nach den Wörtern „eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder ein Beschluss der Europäischen Union" eingefügt.

6.
In § 16a Absatz 3, § 32a, § 33 Absatz 2 Nummer 10 und 11 und § 45 Absatz 7 werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

7.
§ 23 Absatz 3 Satz 1 werden

a)
in Nummer 1 nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt und

b)
die Wörter „außerhalb der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „außerhalb der Europäischen Union" ersetzt.

8.
§ 31d Absatz 1 Nummer 2, § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 38b werden jeweils die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

9.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Kommission" und

bb)
jeweils die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union"

ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden

aa)
die Wörter „Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und

bb)
die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Kommission"

ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BMELV-EUAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELV-EUAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 41 BMELV-EUAnpG Neubekanntmachungserlaubnis
... Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 39 geänderten Gesetze in der ab dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 4 ChemGuaLiAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
Artikel 40 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934, 1945; aufgehoben durch Artikel 42 Abs. 2 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz BMELVErmG
... ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund der durch die Artikel 1 bis 39 des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des ...

Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 925; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
§ 1 PflSchEUAnwG Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
... der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, entsprechend. Das ... der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, und die auf Grund ...
§ 3 PflSchEUAnwG Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
... der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, ...
§ 5 PflSchEUAnwG Übergangsregelung für bestehende Zulassungen und Genehmigungen
... der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist. (2) Die ... der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, mit folgenden ...