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Artikel 39 - Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (BMELV-EUAnpG k.a.Abk.)

Artikel 39 Änderung des Seefischereigesetzes


Artikel 39 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 SeeFischG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 9, § 10

(793-12)

Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Fischereirecht der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft regeln."

2.
In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 werden

a)
in Satz 1 und 6 jeweils die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" und

b)
in Satz 5 Nummer 3 die Wörter „gemeinschaftlich festgesetzte" durch die Wörter „durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte"

ersetzt.

4.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirecht" durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.

5.
In § 5 werden

a)
in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „gemeinschaftliche Fischereirecht" durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen Union",

b)
in Absatz 2 Satz 1

aa)
in Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" und

bb)
die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" und

c)
in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union"

ersetzt.

6.
In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 sowie in § 10 werden jeweils die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 39 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 BMELV-EUAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELV-EUAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 41 BMELV-EUAnpG Neubekanntmachungserlaubnis
... Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 39 geänderten Gesetze in der ab dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
Artikel 40 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934, 1945; aufgehoben durch Artikel 42 Abs. 2 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz BMELVErmG
... ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund der durch die Artikel 1 bis 39 des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums ...