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Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechAVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 EEAV § 6, § 8, mWv. 1. April 2011 § 2, mWv. 15. Dezember 2010 § 9
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134) wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2011
- 1.
- In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Windenergie" die Wörter „und aus solarer Strahlungsenergie" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Einnahmen aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorgesehenen Zinssatz übersteigt."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen". - b)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann für diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflichtung abweichen, die vollständige in der Vortagesprognose vorhergesagte Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem vortägigen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüglich anzuzeigen.(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in zehn gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens -350 Euro je Megawattstunde und höchstens -150 Euro je Megawattstunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von je einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion am vortägigen Spotmarkt auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
- 1.
- Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot abgegeben hat;
- 2.
- Höhe der Preislimits jeder Tranche;
- 3.
- am vortägigen Spotmarkt unverkaufte Energiemenge."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „unter Ausschöpfung auch der EEG-Reserve nach § 1 Absatz 4" werden gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben:- 1.
- Stunden, für welche Energie am untertägigen Spotmarkt unverkauft geblieben ist;
- 2.
- die Menge der in der jeweiligen Stunde unverkauften Energie."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach vorheriger Ausschöpfung der EEG-Reserve" gestrichen.
- bb)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Stunden und für welche Energiemenge in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im Sinne des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat."
abweichendes Inkrafttreten am 15.12.2010
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. April 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2010.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Matthias Kurth
Matthias Kurth
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