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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2022 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung (BAuABBhZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1949 (Nr. 63); aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 2030-14-178 Beamte
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Geltung ab 01.12.2010; FNA: 2030-14-178 Beamte
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I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung zu entscheiden, soweit die Bundesnetzagentur für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung übertragen, soweit die Bundesnetzagentur nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung wird am 1. Dezember 2010 wirksam. Die Abschnitte I und II sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
In Vertretung Gerd Hoofe
In Vertretung Gerd Hoofe
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