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Änderung Anlage 12 FeV vom 01.05.2014

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Anlage 12 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 12 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)


A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

vorherige Änderung nächste Änderung

1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:



2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 4a)

den Abstand (§ 4 Absatz 1)

das Überholen (§ 5, § 41 Absatz 2)

die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, § 41 Absatz 2)



die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)

den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)

vorherige Änderung nächste Änderung

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, § 41 Absatz 2)

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 7)

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, § 41 Absatz 2)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Absatz 3)



die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse (§ 11 Absatz 2)

die
Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes (§ 23 Absatz 1a)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)

vorherige Änderung nächste Änderung

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, § 41 Absatz 2)



das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz
2)

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)



2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)

2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmissbrauch (§ 22)

vorherige Änderung

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,



2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

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*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.



(heute geltende Fassung)