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Änderung Anlage 9 FeV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 9 FeV, alle Änderungen durch Artikel 2 PBefRMoG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der FeVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage 9 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | Anlage 9 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein | |
A. Vorbemerkungen | |
(Text alte Fassung) Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. | (Text neue Fassung) Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. |
B. Liste der Schlüsselzahlen I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: | 1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
2 | 01.01 | Brille | |
3 | 01.02 | Kontaktlinsen 4 | 01.03 | Schutzbrille 5 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe 6 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen 7 | 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen: 8 | 05.01 | Nur bei Tageslicht 9 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... 10 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius 11 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 12 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 13 | 05.06 | Ohne Anhänger 14 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen 15 | 05.08 | Kein Alkohol 16 | 10 | Angepasste Schaltung 17 | 15 | Angepasste Kupplung 18 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen 19 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen 20 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen 21 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen 22 | 40 | Angepasste Lenkung 23 | 42 | Angepasste(r) Rückspiegel 24 | 43 | Angepasster Fahrersitz 25 | 44 | Anpassungen des Kraftrades: 26 | 44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel 27 | 44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse 28 | 44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse 29 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen 30 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung 31 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel 32 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen 33 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen 34 | 45 | Kraftrad nur mit Beiwagen 35 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 36 | 50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) 37 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) 38 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) 39 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) 40 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* 41 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 42 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)* 43 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* 44 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* 45 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt- masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* 46 | 78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss 47 | 79 ( ...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG 48 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech- tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs- sigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 49 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüs- selung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 50 | 79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch- stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 51 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 52 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 53 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge 54 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zuläs- sigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 55 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 56 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An- hängers 3.500 kg übersteigt 57 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben 58 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben 59 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver- wendet werden 60 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Be- fähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahre- rinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] 61 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kom- bination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. * Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden. II. nationale Schlüsselzahlen | 3 | 01.02 | Kontaktlinse(n) 4 | 01.03 | Schutzbrille* 5 | 01.05 | Augenschutz 6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen 7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe 8 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe 9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen 10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme 11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine 21 | 10 | Angepasste Schaltung 22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges 23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen 24 | 15 | Angepasste Kupplung 25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal 26 | 15.02 | Handkupplung 27 | 15.03 | Automatische Kupplung 28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern 29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen 30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal 31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene 33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal) 34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse 35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '20.07(300N)') 36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse 37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern 38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse 39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage 40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen 41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal 42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal) 43 | 25.04 | Handgas 44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel 45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels 46 | 25.08 | Gaspedal links 47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern 49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale 50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale 51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden 53 | 31.04 | Bodenerhöhung 54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen 55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung 56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung 57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen 58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung 59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung 60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti- sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) 61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los- zulassen 63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los- zulassen 64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen 65 | 40 | Angepasste Lenkung 66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: '40.01(140N)') 67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) 68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads 69 | 40.09 | Fußlenkung 70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad 71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem 72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem 73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite 74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten 75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite 76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel 77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers 78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen 79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz 80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität 81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne 82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt 83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität 84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) 85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen 86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse 87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse 88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung* 90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel* 91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen* 92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen 93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. '44.09(140N)') 94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. '44.10(240N)') 95 | 44.11 | Angepasste Fußraste 96 | 44.12 | Angepasster Handgriff 97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen 98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen 100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) 101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* 102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner- halb der Region ... 104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer 105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss 107 | 66 | Ohne Anhänger 108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 109 | 68 | Kein Alkohol 110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unter- scheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '70.0123456789.NL') 112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. '71.987654321.HR') 114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 120 | 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen- dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG 121 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech- tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu- lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 122 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) | | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi- mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 123 | 79 (L ≤ 3) | | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch- stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge 127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu- lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt 130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben 133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft- fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] 134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. 135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt * Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd. Nr. | Entfallene Schlüsselzahl | Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl 1 | 05.01 | Nur bei Tageslicht | 61 2 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/ innerhalb der Region ... | 62 3 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius | 63 4 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h | 64 5 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist | 65 6 | 05.06 | Ohne Anhänger | 66 7 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen | 67 8 | 05.08 | Kein Alkohol | 68 9 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungs- mechanismen | 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25 10 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) | 79.05 11 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) | entfällt 12 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) | entfällt 13 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) | entfällt 14 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) | entfällt 15 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden | entfällt II. nationale Schlüsselzahlen |
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl 1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 2 | 171* | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 3 | 172* | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 4 | 174* | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom- binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden 5 | 175* | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ 6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraft- fahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft- fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein 8 | 178* | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr 9 | 179* | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden 10 | 180 | (weggefallen) 11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) 12 | 182** | Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil- dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Be- rufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbil- dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu- gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil- dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. 13 | 183 | (weggefallen) 14 | 184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü- fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut- alkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge- nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub- stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 15 | 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staat- lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 16 | 186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staat- lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll- endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le- bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. | |
17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland, 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Be- rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich aner- kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbe- förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge- schlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. | 17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland, 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Be- rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich aner- kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbe- förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge- schlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. |
18 | 188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni- schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 19 | 189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni- schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 20 | 190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr- zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver- bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. 21 | 191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr- zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver- bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. | |
22 | 192 | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung 23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien- verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be- schleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG. | 23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien- verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be- schleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG. |
24 | 194 | Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. | |
* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden. ** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. | 25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. 26 ***) | 196 | Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei de- nen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über- steigt. 27 | 197 | Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe ab- gelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV). IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen Lfd. Nr. | Schlüsselzahl 1 | 192 | Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit 1. die Fahrzeuge a) elektrisch betrieben und b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und 2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat. * Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. ** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. ***) Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung in Artikel 1 Nummer 8 V. v. 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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