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Änderung § 43 FeV vom 04.01.2018

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§ 43 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.01.2018 geltenden Fassung
§ 43 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes


(Text neue Fassung)

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder



a) Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,



2. das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,

3. die räumliche und sachliche Ausstattung,

4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und

5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:

a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

bb) die Anzahl der Teilnehmer,

cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

dd) die eingesetzten Bausteine und Medien,

ee) die Hausaufgaben und

ff) die Seminarverträge,

b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,

dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,

ee) die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

ff) die Zielvereinbarungen und

gg) den Seminarvertrag.

2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

vorherige Änderung

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,

2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,



(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,

2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,

3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:

a) die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.

2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.



(heute geltende Fassung)