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Änderung § 64 FeV vom 01.11.2019
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§ 64 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | § 64 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Identitätsnachweis | |
(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt 1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift, 2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes, 3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder | |
(Text alte Fassung) 4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes. | (Text neue Fassung) 4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes. |
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich. |
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