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Änderung § 18 FeV vom 01.06.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 FeV, alle Änderungen durch Artikel 1 15. FeVuaÄndV am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie der FeVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 18 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens sechs Wochen) wiederholt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. 3 In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden. |
(2) 1 Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. 2 Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. 3 Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. 4 Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten. |
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