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Änderung § 13a FeV vom 22.08.2024
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§ 13a FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2024 geltenden Fassung | § 13a FeV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik | |
(Text alte Fassung) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass | (Text neue Fassung) 1 Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass |
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht. | |
2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen. | |
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