Tools:
Update via:
Änderung § 9 FeV vom 19.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. FeVuaÄndV am 19. Januar 2013 und Änderungshistorie der FeVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 9 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung | § 9 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3, 2013 BGBl. I S. 35 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen | (Text neue Fassung)§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen |
Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. | (1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden. (2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9545/al37075-0.htm