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Änderung § 32 FeV vom 19.01.2013
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§ 32 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung | § 32 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3, 2013 BGBl. I S. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Ausnahmen von der Probezeit | |
(Text alte Fassung) Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen. | (Text neue Fassung) 1 Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. 2 Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen. |
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