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Änderung § 50 FeV vom 19.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 50 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394, 2013 BGBl. I S. 35
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes


Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:

1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister

a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,

b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,

c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,

d) die Fahrerlaubnisnummer,

e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

f) die Gültigkeit des Führerscheins,

2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)