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Änderung § 40 FeV vom 01.05.2014
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§ 40 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 40 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348 |
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(Text alte Fassung) § 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem | (Text neue Fassung)§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem |
Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten. | Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. |
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