Änderung § 44 FeV vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 44 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Teilnahmebescheinigung


(Text alte Fassung)

Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn
der Seminarteilnehmer

1. nicht
an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,

2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen
der Maßnahme zeigt oder

3. den Lehrstoff
und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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