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Änderung § 44 FeV vom 01.05.2014
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§ 44 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 44 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Teilnahmebescheinigung | |
(Text alte Fassung) Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer 1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat, 2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder 3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet. |
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