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Änderung § 45 FeV vom 01.05.2014
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§ 45 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 45 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920, 2014 I S. 348 |
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(Text alte Fassung) § 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung | (Text neue Fassung)§ 45 (aufgehoben) |
(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt. (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat. |
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