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Änderung § 44 FeV vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 44 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Teilnahmebescheinigung


(Text alte Fassung)

(1) (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. 2 Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer

1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,

2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder

3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.



(heute geltende Fassung)