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Änderung Anlage 9 FeV vom 01.01.2015

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Anlage 9 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
Anlage 9 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union


Lfd.
Nr. | Schlüsselzahl

1 | 01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz,
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

2 | 01.01 | Brille

3 | 01.02 | Kontaktlinsen

4 | 01.03 | Schutzbrille

5 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe

6 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen

7 | 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:

8 | 05.01 | Nur bei Tageslicht

9 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...

10 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius

11 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

12 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

13 | 05.06 | Ohne Anhänger

14 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen

15 | 05.08 | Kein Alkohol

16 | 10 | Angepasste Schaltung

17 | 15 | Angepasste Kupplung

18 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen

19 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

20 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

21 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen

22 | 40 | Angepasste Lenkung

23 | 42 | Angepasste(r) Rückspiegel

24 | 43 | Angepasster Fahrersitz

25 | 44 | Anpassungen des Kraftrades:

26 | 44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

27 | 44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse

28 | 44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse

29 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung

31 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel

32 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen

33 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

34 | 45 | Kraftrad nur mit Beiwagen

35 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

36 | 50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

37 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

38 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im
Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur
anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

39 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE-Unterscheidungszeichen)

40 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung
von höchstens 11 kW (A1)*

41 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

42 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*

43 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

44 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*

45 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*

46 | 78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1
über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim
Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss

47 | 79 ( ...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung
von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

48 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

49 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

| Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüs-
selung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

50 | 79 (L ≤ 3)

| Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

51 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

52 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

53 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge

54 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

55 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

56 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-
hängers 3.500 kg übersteigt

57 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben

58 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben

59 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden

60 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Be-
fähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahre-
rinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis
zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

61 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kom-
bination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.


* Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

II. nationale Schlüsselzahlen


Lfd.
Nr. | Schlüsselzahl

1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

2 | 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

3 | 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

4 | 174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden

5 | 175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6 | 176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver-
hältnisses


(Text neue Fassung)

6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses


7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein

8 | 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

9 | 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

10 | 180 | (weggefallen)

11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

vorherige Änderung nächste Änderung

12 | 182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses
in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraft-
fahrerin'
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in
dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffent-
lichen
Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von
der
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-
chen
des 21. Lebensjahres.

13 | 183 | Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den
§§
42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich an-
erkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der
Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.



12 | 182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-
bildungsverhältnisses
in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin'
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in
dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen
auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der
Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

13 | 183 | Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach
den §§
42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer
im
Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Aus-
bildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin'
oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder
einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-
nisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auf-
lage,
nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu ma-
chen,
entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres.

14 | 184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten
Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.

vorherige Änderung

15 | 185 | Auflage zu den Klassen C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses.
Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung
auch
vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

16 | 186 | Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,
wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach
Nummer
2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht
oder
die Ausbildung abgeschlossen hat.

17 | 187 | Auflage zu den Klassen D und DE:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,
wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach
Nummer
2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht
oder
die Ausbildung abgeschlossen hat.

18 | 188 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder
vom Vorgesetzten
angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatz-
fahrzeugen
der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
dienste,
des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
schutzes.


19 | 189 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder
vom Vorgesetzten
angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatz-
fahrzeugen
der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
dienste,
des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
schutzes.


20 | 190 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von
Fahrzeugen,
die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeug-
werkstätten verbracht
und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf
der
Straße unterzogen werden.

21 | 191 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von
Fahrzeugen,
die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeug-
werkstätten verbracht
und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf
der
Straße unterzogen werden.



15 | 185 | Auflage zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-
bildungsverhältnisses.
Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Voll-
endung
des 21. Lebensjahres.

16 | 186 | Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber
das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
fällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung
abgeschlossen
hat.

17 | 187 | Auflage zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber
das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
fällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung
abgeschlossen
hat.

18 | 188 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten
angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr,
der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen
Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

19 | 189 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten
angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr,
der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen
Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

20 | 190 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen,
die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht
und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.


21 | 191 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen,
die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht
und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.



Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden sind, verwendet werden.