Änderung § 29a FeV vom 21.10.2015

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§ 29a FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung
§ 29a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674

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§ 29a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas


vorherige Änderung

 


1 In Deutschland stationierte Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streitkräfte und deren jeweilige Angehörige sind berechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestellten Führerschein zum Führen privater Kraftfahrzeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, wenn sie

1. eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen innehaben und

2. zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsendestaat private Kraftfahrzeuge zu führen.

2 Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 3 Eine Verlängerung der Bescheinigung durch die Truppenbehörden bleibt unberührt.




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