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Änderung § 20 FeV vom 28.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 FeV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. FeVuaÄndV am 28. Dezember 2016 und Änderungshistorie der FeVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2016 geltenden Fassung | § 20 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis | |
(1) 1 Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2 § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. (3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre 1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder 2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. |
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